Statuten der SALGC
1) Name und Sitz der Vereinigung
Unter dem Namen Swiss Association of Ladies Golf Captains (nachstehend kurz SALGC genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz und seine Postadresse am Wohnsitz seiner jeweiligen Präsidentin.
2) Zweck
- Die SALGC bezweckt den Austausch von Ideen, Informationen und Erfahrungen aller Ladies Captains der Golf Clubs des Dachverbandes Swiss Golf.
- Sie koordiniert und vertritt die Interessen aller Golferinnen im Allgemeinen sowie diejenigen der Ladies Captains gegenüber den schweizerischen Organisationen und Personen innerhalb der Welt des Golfes, z.B. den Golf Clubs, den Verbänden, den Professionellen, den Sponsoren usw.
- Sie trifft alle Massnahmen zur Förderung und Respektierung des Golfsports gemäss den Vorschriften der Amateur Statuten des “ Royal und Old Golf Club of St Andrews“ und des Reglements von Swiss Golf.
3) Dauer
Der Verein ist auf unbestimmte Zeit gegründet. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4) Mitglieder
Die Mitglieder sind aktive Ladies- und Vize-Ladies-Captains der Damen Sektionen der zu Swiss Golf zugehörenden Golf Clubs, sowie Ex-Ladies-Captains und Ex-Vize-Captains, welche mindestens 3 Jahre aktiv waren, wobei eine ehemalige Vize-Captains nur auf schriftlichen Antrag der aktiven Ladies Captain in der SALGC bleiben kann.
Damen, welche im Komité der SALGC gearbeitet haben, können weiterhin als Mitglied in der SALGC bleiben.
5) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Bis zum Austrittstermin werden Rechte und Pflichten nicht geändert. Auf den Austrittstermin eines Mitgliedes erlischt jeglicher Anspruch am Vereinsvermögen.
Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss eines Mitgliedes verfügen bei:
- Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages
- Grobes Vergehen gegenüber dem Golfreglement, Nichteinhaltung der Statuten oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei 2/3 Stimmenmehrheit sämtlicher an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen.
Der Rechtsanspruch des SALGC auf den verfallenen Mitgliederbeitrag bleibt bei einem Ausschluss bestehen.
6) Organisation
Der Verein hat folgende Organe:
- Die Mitgliederversammlung
- Den Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
7) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail und unter Bekanntgabe der Traktanden spätestens 15 Tage vor der Versammlung. Zusätzliche Anträge von Mitgliedern sind 6 Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich bei der Präsidentin einzureichen.
Eine ausserordentliche Versammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, sofern er dies für nötig hält. Diese soll, wenn möglich am „Coupe de l’Amitié“ durchgeführt werden.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
- Annahme des Protokolls
- Wahl der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnung Revisorin
- Abnahme der Jahresrechnung mit Bilanz
- Abnahme des Revisionsberichtes
- Decharge-Erteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets für das nächste Vereinsjahr
- Festsetzung des ordentlichen Mitgliederbeiträges
- Beratung aller Angelegenheiten, die auf Antrag von Mitgliedern oder des Vorstandes auf die Traktandenliste gesetzt wurde und Beschlussfassung darüber.
- Ausschluss von Mitgliedern
- Statutenänderungen und Auflösung des Vereins (mit 2/3 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder)
- Auflösung des Vereins (mit 2/3 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder)
Stimmrecht: Jedes Mitglied der SALGC ist stimmberechtigt. Mit schriftlicher Vollmacht kann ein stimmberechtigtes Mitglied ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten. Die Abstimmungen erfolgen durch offene Stimmabgabe. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.
Artikel 7 Ziff. 1) Schriftliche oder elektronische Abstimmung
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle der Durchführung einer
Mitgliederversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen, auf folgende Alternativen
ausweichen:
a) Eine virtuelle Jahresversammlung mit elektronischen Mitteln.
b) Eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg
8) Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
- der Präsidentin
- der Vizepräsidentin
- der Kassiererin/Aktuarin
Vorstandsmitglieder werden auf 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Der Vorstand tritt zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
9) Beiträge / Haftung
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten jährlichen Beitrag zu leisten.
Die Entrichtung der Beiträge hat innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Werden Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, beantragt der Vorstand bei der Mitgliederversammlung den Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
10) Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit mit 2/3 Stimmenmehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Aus der Liquidation des Vereinsvermögens sind in erster Linie die laufenden Verbindlichkeiten abzutragen. Über das allfällige Restguthaben verfügt die Mitgliederversammlung.
Hünenberg See, 01. Mai 2023
Das Komité
Die Präsidentin / Andrea Klauser
Die Vize-Präsidentin / Maggie Kölla-Maurer
Die Aktuarin / Ottilia Waser